{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2021-04-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen-von-_2021-04-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2021-04-20-laermimmissionen-kuhglocken.pdf", "Checksum": "ec58509efdfb36ad1a21b8f10deb0b0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen von Kuhglocken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendbarkeit des USG, Verhältnis zum Recht des Kantons und der Gemeinden (Erw. 3 f.) – Lärmbeurteilung bei Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und bei Kuhglockenlärm im Besonderen (Erw. 6 f.) - Nutzungsverbot von Kuhglocken wegen starker Störung in der Nachtzeit (22 bis 7 Uhr), kein Nutzungsverbot für die Tageszeit, einschliesslich der sensiblen Tageszeit (12-13 Uhr, 19-22 Uhr sowie Sonn- und Feiertage), da der Lärm zu dieser Zeit weniger stark stört und allein das Vorsorgeprinzip eine solche Einschränkung nicht zulässt (Erw. 7)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:12", "Checksum": "a0c2308304f199c927f4bf7ae583cdc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2021\nRegeste:\nAnwendbarkeit des USG, Verhältnis zum Recht des Kantons und der Gemeinden (Erw. 3 f.) – Lärmbeurteilung bei Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und bei Kuhglockenlärm im Besonderen (Erw. 6 f.) - Nutzungsverbot von Kuhglocken wegen starker Störung in der Nachtzeit (22 bis 7 Uhr), kein Nutzungsverbot für die Tageszeit, einschliesslich der sensiblen Tageszeit (12-13 Uhr, 19-22 Uhr sowie Sonn- und Feiertage), da der Lärm zu dieser Zeit weniger stark stört und allein das Vorsorgeprinzip eine solche Einschränkung nicht zulässt (Erw. 7)\n\nLärmimmissionen von Kuhglocken\n– Anwendbarkeit des USG, Verhältnis zum Recht des Kantons und der Gemeinden (Erw. 3 f.)\n– Lärmbeurteilung bei Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und bei Kuhglockenlärm im\nBesonderen (Erw. 6 f.)\n– Nutzungsverbot von Kuhglocken wegen starker Störung in der Nachtzeit (22 bis 7 Uhr), kein\nNutzungsverbot für die Tageszeit, einschliesslich der sensiblen Tageszeit (1213 Uhr,\n1922 Uhr sowie Sonn- und Feiertage), da der Lärm zu dieser Zeit weniger stark stört und\nallein das Vorsorgeprinzip eine solche Einschränkung nicht zulässt (Erw. 7)\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. April 2021\n(EBVU 20.495)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Umweltschutzgesetzgebung\n\nDie Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden durch Einwirkungen aus dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gestört. Bereits seit mehreren Jahren sei die Lärmbelästigung durch\ndie Kuhglocken ein Thema gewesen. Seit mindestens 2012 werde das Land rund um die Parzelle der\nBeschwerdeführenden vom Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gepachtet und als Weideland genutzt.\n\nDas Umweltschutzrecht des Bundes ist auf Lärm anwendbar, welcher beim Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, einschliesslich das\nbewirtschaftete Land (MONIKA KÖLZ-OTT, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 397). Den Anlagen\ngleichgestellt sind u. a. Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der\nAnlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (PETER\nM. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 1998, Art. 7 Rz. 36 ff.). Wenn die Tiere auf\nWeiden, welche in unmittelbarerer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind (wie in casu in\neinem Kreis von maximal 190 m vom Landwirtschaftsgebäude entfernt), grasen, ist der von den Kuhglocken ausgehende Lärm dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnen und nach den Vorschriften über\nortsfeste Anlagen zu beurteilen und allenfalls zu begrenzen (BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August\n2015, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bundesamt für Umwelt BAFU, 2014; Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ]\n2008, B 8.11, Erw. 2.4; EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.1). Der von Kuh- und anderen Tierglocken\nausgehende Lärm steht auch dann im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn\ndie Tiere sich nicht unmittelbar auf dem Hofgelände, sondern ausserhalb auf der Weide befinden. Auch\ndas bewirtschaftete Land gehört zum Betrieb, und das USG ist auf Lärm anwendbar, welcher vom\nBetrieb der Weiden ausgeht (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nDas Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob\nder Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Bestehende Anlagen haben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 16\nUSG und 13 LSV), neue ortsfeste Anlagen hingegen die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25\nUSG, Art. 7 LSV). Für die Änderung bestehender ortsfester Anlage sieht die LSV vor, dass bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Anlage gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der\ngesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte\nnicht überschritten werden (BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015, Erw. 4.2.1).\nKumulativ zu den Grenzwerten ist das sogenannte Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 USG zu beachten. Diesem zufolge sind Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 25 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a\nund b und Art. 8 Abs. 1 LSV). Jedoch gilt es zu beachten, dass aus dem Vorsorgeprinzip nicht der\nAnspruch auf absolute Ruhe abgeleitet werden kann. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind\nvielmehr hinzunehmen.\n\nDer Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners existierte bereits vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985. Es ist damit nicht von einer neuen Anlage auszugehen. Folglich\nsind hinsichtlich der strittigen Lärmimmissionen das Vorsorgeprinzip zu beachten und die Immissionsgrenzwerte (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) der ES II einzuhalten (Art. 8 und 13 LSV).\n\n4. Verhältnis Bundesrecht – kantonales/kommunales Recht\n\nAuf kommunaler Ebene verweist § 13 Abs. 1 des Polizeireglements der Gemeinde A. vom 7. Dezember 2009 (Polizeireglement, PolR) in Bezug auf Immissionen auf die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltgesetzgebung. Dieser Bestimmung kommt somit keine selbständige\nBedeutung zu. Bezüglich allgemeine zeitliche Einschränkungen bestimmt § 14 Abs. 1 PolR:\nIn Wohngebieten oder auf Wohngebiete einwirkend ist während der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00\nund von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (samstags ab 18.00 Uhr) sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit Lärm verursachenden Geräten (z.B. Rasenmähen, Hämmern, Bohren,\nFräsen, Motorsägen, Betrieb von Baumaschinen usw.) untersagt.\n\n"}