Lärmimmissionen von Kuhglocken – Anwendbarkeit des USG, Verhältnis zum Recht des Kantons und der Gemeinden (Erw. 3 f.) – Lärmbeurteilung bei Fehlen von Grenzwerten im Allgemeinen und bei Kuhglockenlärm im Besonderen (Erw. 6 f.) – Nutzungsverbot von Kuhglocken wegen starker Störung in der Nachtzeit (22 bis 7 Uhr), kein Nutzungsverbot für die Tageszeit, einschliesslich der sensiblen Tageszeit (1213 Uhr, 1922 Uhr sowie Sonn- und Feiertage), da der Lärm zu dieser Zeit weniger stark stört und allein das Vorsorgeprinzip eine solche Einschränkung nicht zulässt (Erw. 7) Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. April 2021 (EBVU 20.495) Aus den Erwägungen 3. Umweltschutzgesetzgebung Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden durch Einwirkungen aus dem Landwirtschafts- betrieb des Beschwerdegegners gestört. Bereits seit mehreren Jahren sei die Lärmbelästigung durch die Kuhglocken ein Thema gewesen. Seit mindestens 2012 werde das Land rund um die Parzelle der Beschwerdeführenden vom Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gepachtet und als Wei- deland genutzt. Das Umweltschutzrecht des Bundes ist auf Lärm anwendbar, welcher beim Bau und Betrieb von An- lagen erzeugt wird. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, einschliesslich das bewirtschaftete Land (MONIKA KÖLZ-OTT, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvor- schriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 397). Den Anlagen gleichgestellt sind u. a. Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Art. 7 Abs. 7 USG), die ausserhalb der Anlage eingesetzt werden und von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (PETER M. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 1998, Art. 7 Rz. 36 ff.). Wenn die Tiere auf Weiden, welche in unmittelbarerer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind (wie in casu in einem Kreis von maximal 190 m vom Landwirtschaftsgebäude entfernt), grasen, ist der von den Kuh- glocken ausgehende Lärm dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu beurteilen und allenfalls zu begrenzen (BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bundesamt für Um- welt BAFU, 2014; Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2008, B 8.11, Erw. 2.4; EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.1). Der von Kuh- und anderen Tierglocken ausgehende Lärm steht auch dann im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Tiere sich nicht unmittelbar auf dem Hofgelände, sondern ausserhalb auf der Weide befinden. Auch das bewirtschaftete Land gehört zum Betrieb, und das USG ist auf Lärm anwendbar, welcher vom Betrieb der Weiden ausgeht (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) An- lagen ausgeht. Bestehende Anlagen haben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 16 USG und 13 LSV), neue ortsfeste Anlagen hingegen die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Für die Änderung bestehender ortsfester Anlage sieht die LSV vor, dass bei we- sentlichen Änderungen der bestehenden Anlage gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (BRGE III Nr. 0115/2015 vom 5. August 2015, Erw. 4.2.1). Kumulativ zu den Grenzwerten ist das sogenannte Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 USG zu be- achten. Diesem zufolge sind Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 25 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b und Art. 8 Abs. 1 LSV). Jedoch gilt es zu beachten, dass aus dem Vorsorgeprinzip nicht der Anspruch auf absolute Ruhe abgeleitet werden kann. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind vielmehr hinzunehmen. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners existierte bereits vor Inkrafttreten des Umwelt- schutzgesetzes am 1. Januar 1985. Es ist damit nicht von einer neuen Anlage auszugehen. Folglich sind hinsichtlich der strittigen Lärmimmissionen das Vorsorgeprinzip zu beachten und die Immissi- onsgrenzwerte (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) der ES II einzuhalten (Art. 8 und 13 LSV). 4. Verhältnis Bundesrecht – kantonales/kommunales Recht Auf kommunaler Ebene verweist § 13 Abs. 1 des Polizeireglements der Gemeinde A. vom 7. Dezem- ber 2009 (Polizeireglement, PolR) in Bezug auf Immissionen auf die Vorschriften der eidgenössi- schen und kantonalen Umweltgesetzgebung. Dieser Bestimmung kommt somit keine selbständige Bedeutung zu. Bezüglich allgemeine zeitliche Einschränkungen bestimmt § 14 Abs. 1 PolR: In Wohngebieten oder auf Wohngebiete einwirkend ist während der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (samstags ab 18.00 Uhr) sowie ganztags an Sonn- und Feier- tagen das Arbeiten mit Lärm verursachenden Geräten (z.B. Rasenmähen, Hämmern, Bohren, Fräsen, Motorsägen, Betrieb von Baumaschinen usw.) untersagt. Zusätzlich bestimmt § 14 Abs. 2 PolR: Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist im Freien, in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fens- ter jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten. Das generelle Verbot i.S.v. § 14 PolR wird eingeschränkt, indem Kirchen- und Weidenglocken aus- drücklich davon ausgenommen werden (§ 14 Abs. 3 PolR). Der Gemeinderat hat gestützt auf § 14 Abs. 3 PolR die Weideglocken von der Einhaltung der Ruhe- zeiten dispensiert und folglich die Beschwerde abgewiesen. Es stellt sich die Frage, welche Bedeu- tung dieser Bestimmung neben dem Bundesumweltrecht zukommt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. August 2007 (WBE.2006.300) was folgt ausgeführt: "Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz hat das kantonale Recht betref- fend den direkten Schutz vor Immissionen seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort be- halten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder  soweit erlaubt  verschärft (vgl. Art. 65 USG). Indessen haben städtebauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts weiterhin selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung über- geben werden darf." Daraus hat es den Schluss gezogen, dass einer kommunalen Vorschrift, welche wie die vorliegende ausschliesslich der quantitativen Immissionsbegrenzung dient, neben denjenigen des eidgenössi- schen Bundesumweltrechts keine selbständige Bedeutung zukommt. Angesichts dieser Rechtspre- chung können die Weideglocken nicht grundsätzlich gestützt auf § 14 Abs. 3 PolR von der Einhal- tung der Bundesumweltschutzvorschriften (der Immissionsgrenzwerte und des Vorsorgeprinzips, vgl. oben unter Ziff. 3) dispensiert werden. Es stellt sich die Frage, welche Lärmwerte zu welchen Tages- zeiten einzuhalten sind. 2 von 8 Weil die LSV für den Lärm etwa von Restaurants und Gartenwirtschaften keine Grenzwerte und da- her auch keine Regelung über den Beginn der Nachtruhe enthält, erachtete es das Bundesgericht "nicht von vornherein unzulässig, hierfür die kommunale Lärmschutzverordnung heranzuziehen, als Ausdruck der in einer Gemeinde vorherrschenden Meinung oder Gepflogenheiten hinsichtlich des Ruhebedürfnisses der örtlichen Bevölkerung" (BGer 1A.282/2000 und 1A.286/2000 vom 15. Mai 2001, E. 4c). Allerdings wollte der Gesetzgeber im Bereich der Lärmbekämpfung offenbar eine syste- matische und einheitliche Regelung aufstellen, deren Grundsätze selbst in atypischen Situationen anwendbar sein sollen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 749, S. 765). Obwohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung sich ausdrücklich oder stillschweigend am Kri- terium der Ortsüblichkeit orientiert, stellt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass das Bedürfnis nach Ruhe in allen Regionen gleich ist, weshalb die Berücksichtigung von lokalen Traditio- nen nur im eingeschränkten Mass möglich ist (BGer 1C_107/2010 vom 17. Juni 2010, E. 5.3; vgl. BGE 126 II 366, E. 5a). Das kommunale Recht findet damit Anwendung, soweit es dasjenige des Bundesrechts verschärft oder ergänzt. Dies ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, in der Bestimmung des zeitli- chen Rahmens der Nacht und der Nicht-Berücksichtigung von sensiblen Tageszeiten sowie Sonn- und Feiertagen der Fall: In casu geht es bei § 14 Abs. 1 PolR um Arbeiten und daher ist diese Be- stimmung wohl nicht anwendbar auf Tierglocken. Eher einschlägig ist § 14 Abs. 2, soweit Abs. 3 Weideglocken nicht zu Unrecht davon ausnimmt. Zumal das Polizeireglement die Weideglocken von der Einhaltung der Nacht- und Ruhezeiten dispensiert, Weideglocken aber wie oben dargelegt nicht generell von der Umweltschutzgesetzgebung ausgenommen werden können, gilt angesichts des soeben Ausgeführten und der den Gemeinden verbleibenden Regelungsbefugnis für die Weideglo- cken als Nacht die Zeit von 22 bis 7 Uhr (entsprechend § 14 Abs. 2 PolR) und sind keine weiteren Ruhe- oder Erholungszeiten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 und 3 PolR). Dies entspricht im Übrigen auch der Lärmschutzverordnung, welche keine besonderen Anforderungen an Sonn-, Feiertage oder andere Ruhe- oder Erholungszeiten kennt (etwa die Mittagszeit; vgl. Anhang 3, Ziffer 32 LSV; An- hang 4 Ziffer 21 LSV; Anhang 5 Ziffer 222 und 41 LSV). Auch der Fachspezialist legt die Nacht auf 22 bis 7 Uhr fest. Damit ist festzuhalten, dass die Weideglocken die entsprechenden Anforderungen nach Umwelt- schutzgesetzgebung (d.h. die Immissionsgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip) einzuhalten haben, wobei für die Beurteilung die Zeit von 22 bis 7 Uhr als Nacht und die restliche Zeit als Tag zu be- trachten ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Fachspezialist den Lärm auch für sensible Zei- ten berechnet hat. 5. Vorsorgeprinzip / Belastungsgrenzwerte Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG muss der Lärm grundsätzlich durch Massnahmen an der Quelle (Emis- sionsbegrenzung) begrenzt werden. Art. 11 Abs. 2 USG bestimmt, dass unabhängig von der beste- henden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Art. 11 Abs. 3 USG sieht zudem eine strengere Emissionsbegrenzung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen un- ter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.2). Art. 13 Abs. 1 USG beauftragt den Bundesrat, durch Verordnung Immissionsgrenzwerte für die Beur- teilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen festzulegen. Das Bundesgesetz ermöglich dem Bundesrat zudem, für Lärmimmissionen Alarmwerte (Art. 19 USG) und Planungswerte (Art. 23 USG) 3 von 8 festzulegen, die höher bzw. tiefer als die Immissionsgrenzwerte sind. Solche Werte sind dazu be- stimmt, einerseits die Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung zu ermöglichen (siehe Art. 16 ff. USG) und anderseits den Schutz gegen den durch neue Anlagen erzeugten Lärm zu gewährleisten (BGE 123 II 12, E. 4a). Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen die Vorausset- zungen für die Anwendung von Grenzwerten, wie sie in den Anhängen 3-8 LSV festgelegt sind, so muss der Richter ohne Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Die sinngemässe Anwendung von Grenzwerten gemäss An- hang 3-8 LSV ist dagegen unzulässig (BGE 123 II 325, E. 4/d/aa). Für die Lärmbelastung durch Kuh- glocken hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt, weshalb die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden müssen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300, E. 4c/aa; BGE 123 II 74, E. 4a f.; BGE 118 Ib 590, E. 3b). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurtei- lung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmemp- findlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74, E. 5a; BGE 118 Ib 590, E. 4a). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGer 1C_550/2010 vom 25. März 2011, E. 2.2). Den ört- lichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300, E. 4c/dd; BGE 126 II 366, E. 2d; EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.4). Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzrechts sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräu- sche, die als unerwünschte Nebenwirkung einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Ge- räusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören bei- spielsweise das Läuten von Kirchen- und Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zu- gleich der eigentliche Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissi- onen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar auf- grund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der den Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht vollumfänglich verboten, sondern bloss ein- schränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366, E. 2d m.w.H.). Weil eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 119 Ib 463, E. 4 ff.; BGE 118 Ib 234, E. 2b; BGE 126 II 366, E. 2d). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebe- dürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelas- tung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden. Diese Grundsätze sind allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne unnötige Lärm völlig untersagt werden müsste und die Betroffenen überhaupt keine Belastung hinzunehmen hätten. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe (EGV-SZ 2018, B 8.4, 139, Erw. 2.2). 4 von 8 6. Lärmsituation Der Fachspezialist hat die Immissionen gestützt auf die Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm "Be- urteilung Alltagslärm", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern, 2014, und das Excel-Tool zur Beurteilung von Alltagslärm, wie folgt beurteilt: "Ausgangslage Es liegen Immissionsklagen gegen den Landwirt Z. vor betreffend das Weiden seiner Kühe mit Glo- cken. Die Nachbarn beschweren sich wegen des Kuhglockengeläutes am Tag und in der Nacht und for- dern, dass die Kühe ohne Glocken auf allen als Weidefläche genutzten Grundstücken im Gemeinde- gebiet A. weiden zu lassen sind. Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen inkl. Filmmaterial können wir die Situation ohne zusätzli- chen Augenschein vor Ort beurteilen. Abschätzung der Störung, unter Berücksichtigung der Vollzugshilfe im Umgang mit Alltags- lärm, BAFU, 2014 Das USG ist anwendbar auf Lärm, der beim Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Als Anlagen gelten insbesondere Bauten und Terrainveränderungen. Kuhglocken bzw. die Weide mit den Kühen sind im Grundsatz nicht zu den Anlagen zu zählen. Den Anlagen sind gemäss USG jedoch insbeson- dere auch diejenigen Geräte gleichgestellt, die ausserhalb von ortsfesten Anlagen zum Einsatz kom- men oder kommen können und gleichzeitig von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen stellen Kuhglocken Geräte im Sinne des USG dar. Das Läuten von Kuhglocken gehört zu denjenigen Geräuschen, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Diese Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschrän- kung der Betriebszeiten. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürf- nis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Die Lärmimmissionen durch Kuhglocken finden gemäss Beschwerdeschrift primär auf folgenden Par- zellen-Nrn. statt: …. Die Kühe weiden in der Nähe von Wohnhäusern (ES II) rund um die Uhr, d.h.  in normalen Arbeitszeiten (07h19h),  in sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) wie mittags 12h13h / abends 19h22h sowie an Wo- chenenden und  in der Nacht in der Zeit von 22h07h. Die Abschätzung der Störung in der Nachbarschaft durch das Weiden der Kühe haben wir im vorlie- genden Fall nach der Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm (BAFU, 2014) vorgenommen. Diese Publikation bietet eine Grundlage für die Beurteilung von Lärmarten, für die keine Grenzwerte in der Lärmschutz-Verordnung festgelegt sind. Es unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden in der Suche nach einer Lösung bei Lärmkonflikten. Unsere Beurteilung wurde getrennt für den Tag (Normale Arbeitszeiten, ohne sensible Tageszeiten), für sensible Tageszeiten und für die Nacht vorgenommen. Es wurde jeweils die Anlagencharakteris- 5 von 8 tik, die Quellencharakteristik und die Empfängercharakteristik berücksichtigt. In allen drei Fällen kom- men wir zum Ergebnis, dass eine Störung am Tag und in sensiblen Tageszeiten in der Nachbar- schaft (zwischen PW und IGW) bzw. eine erhebliche Störung in der Nacht (zwischen IGW und AW) vorliegt, sofern sich die Kühe mit Glocken irgendwo auf den bereits erwähnten Parzellen aufhalten. Die Grösse der Kuhglocken spielt dabei im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle. Aufgrund der erheblichen Störung in der Nacht sind Massnahmen umzusetzen, d.h. dass die Lärm- immissionen mindestens unter die IGW gesenkt werden können. Aus unserer Sicht liegen keine überwiegenden, öffentlichen Interessen vor und es ist wahrhaftig nicht notwendig, dass die Tiere aus Sicherheitsgründen Glocken tragen müssen (keine Gefahr für Entlaufen der Tiere). In diesem Fall könnte als einfache und zielführende Massnahme, dies auch im Sinne der Vorsorge gemäss Art. 11 USG, verfügt werden, dass die Kühe in der Nacht ohne Glocken auf den siedlungsnahen Wiesen weiden." Den entsprechenden Excel-Tools des Fachspezialisten kann entnommen werden, dass er das Ge- räusch der Glocken am Tag (zwischen 7 und 19 Uhr) und zu sensiblen Tageszeiten (von 12 bis 13 Uhr, von 19 bis 22 Uhr sowie Wochenenden) als störend (zwischen dem Planungs- und Immissions- grenzwert) sowie in der Nacht (von 22 bis 7 Uhr) als erheblich störend (zwischen dem Immissions- grenz- und dem Alarmwert) beurteilt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Beurteilung nach der Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm hätten lärmempfindliche Personen berücksichtigt und zu jeder Tageszeit die Fre- quenz als "sehr häufig" angenommen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diesbezüg- lich kein Anlass besteht, am Fachbericht zu zweifeln, zumal er von grosser fachlicher Kenntnis und Erfahrung in Bezug auf die Beurteilung von Lärm zeugt. Die lärmrechtliche Beurteilung hat sodann von einer gewissen Dauerhaftigkeit zu sein und daher losgelöst von subjektiven Situationen zu erfol- gen. Die Nachbarschaft der lärmverursachenden Anlage zu einzelnen Kranken etwa kann mithin nicht zu einer Änderung der lärmrechtlichen Beurteilung führen. Die Berücksichtigung etwa von kran- ken Personen dürfte daher allenfalls auf Fälle zugeschnitten sein, wo beispielsweise Krankenhäuser in einer für sie zu lärmtoleranten Zone gelegen sind. In casu befinden sich soweit ersichtlich keine Spitäler, Pflege- oder Altersheime, Schulen, Kindergärten oder -krippen im betroffenen Bereich noch wird geltend gemacht, Kleinkinder, Jugendliche oder Schwangere seien in casu speziell exponiert in Bezug auf den umstrittenen Lärm. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Tiere zu jeder Tageszeit gleich verhalten, und die Frequenz von "sehr häufig" erscheint doch als hoch gegriffen. Weiter ändert sich am Ergebnis nach dem Excel-Tool zur Beurteilung von Alltagslärm nichts, wenn in der Nacht die Frequenz als "sehr häufig" angenommen wird (es bleibt gemäss dem Tool erheblich störend [zwischen Immissionsgrenz- und Alarmwert]). 7. Prüfung von Massnahmen 7.1 Nacht Zumal die Immissionen der Weideglocken nach dem oben Angeführten in der Nacht als erheblich störend und damit über den Immissionsgrenzwerten liegend beurteilt werden, sind Massnahmen an- gezeigt (vgl. zum Schutz der Nachtruhe vgl. auch EGV-SZ 2007, A 2.5, Erw. 2 ff. mit Hinweisen, etwa auf BGE 45 II 402 und 101 II 248, SJZ 88 [1992] Nr. 29). Mit dem Fachspezialisten wird in casu der Verzicht auf Weideglocken in der Zeit von 22 bis 07 Uhr als taugliche Massnahme erachtet. Dem Interesse an Ruhe ist jenes des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Er bringt gegen das beantragte Verbot des Tragens von Kuhglocken vor, es handle sich um ein traditionsreiches Kultur- 6 von 8 gut und die Glocken seien Geräte, die das Orten der Tiere ermöglichten und demzufolge der Tiersi- cherheit dienten. Als verantwortungsvoller Bauer und in unmittelbarer Nähe der verschiedenen Wei- deflächen wohnend, könne er sich dank Glockengebimmel vergewissern, dass sich seine Tiere in- nerhalb der Umzäunung befänden, und auch sofort eingreifen, wenn sie sich in Panik daraus entfernen würden. Diese Vorbringen vermögen nicht darzutun, dass es auf den Weiden im umstrittenen Gebiet unum- gänglich oder zumindest von wesentlichem Nutzen sein soll, dem Vieh in der Nacht Glocken umzu- hängen. Es dürfte äusserst selten vorkommen, dass sich Kühe aus der umzäunten Weide entfernen und entlaufen, ansonsten wohl eine andere Art des Zauns gewählt würde. Ausserdem sollte es in ei- nem solchen eher unwahrscheinlichen Fall  anders als möglicherweise in den Bergen  möglich sein, entlaufene Tiere auch ohne Glocken ohne besondere Schwierigkeiten wiederzufinden (vgl. dazu BGE 101 II 248 S. 251 ff.; BEZ 2016 Nr. 21, S. 5). Unter den gegebenen Umständen ist dem Beschwerdegegner zu verbieten, auf den beschwerdebe- troffenen Parzellen in der Nacht von 22.00 bis 07.00 Uhr Weideglocken zu nutzen. 7.2 Sensible Tageszeit Es stellt sich die Frage, ob in sensiblen Tageszeiten (von 18.00 bzw. 20.00 bis 22 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen das Verbot der Nutzung von Weideglocken gerechtfertigt ist. Wie oben darge- legt (vgl. Ziff. 4) gilt in der Gemeinde A. keine sensible Tageszeit betreffend Weideglocken. Unter den gegebenen Umständen, bei welchen die Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr (auch an Sonn- und Feier- tagen) als "normale" Tageszeit zu betrachten ist, ist angesichts der Tatsache, dass am Tag nach dem Fachbericht die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, allein zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips Massnahmen als angezeigt erscheinen. Dazu kann was folgt angeführt werden: Obschon das Polizeireglement vom Gemeinderat und nicht vom Stimmvolk beschlossen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es Ausdruck der in der Gemeinde vorherrschenden Meinung ist, keine Einschränkungen von Weideglocken am Tag (inkl. sensiblen Tageszeiten und Sonn- und Feiertagen) vorzusehen. Eine solche Tradition rechtfertigt, Einschränkungen nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Die abendliche Ruhephase und diejenige an Sonn- und Feiertagen ist auch nicht gleichbedeutend mit Nachtruhe, d.h. es sind geringere Anforde- rungen an das Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum nach 22 Uhr. Zwischen 19 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen sind die meisten Personen noch aktiv: Sie kochen, essen, unterhalten sich, lesen, hören Radio, schauen fern, musizieren oder betreiben Sport und sind daher weniger lärmempfindlich als zur Schlafenszeit. Auch verbringen viele Personen in den wärmeren Jahreszeiten ihren Feierabend im Freien, im Garten, auf dem Balkon oder in Gartenwirtschaften und verursachen dabei zwangsläufig selber Emissionen. Nach Polizeireglement ist denn auch in den sen- siblen Zeiten nur das Arbeiten mit Lärm verursachenden Geräten wie Rasenmähen, Hämmern, Boh- ren, Fräsen, Motorsägen oder der Betrieb von Baumaschinen etc. untersagt. Das Läuten von Wei- deglocken gehört nicht in diese Kategorie von Einwirkungen. In casu liegt das betroffene Gebiet auch in einer doch noch eher ländlich geprägten Umgebung. Weideglocken haben sodann für viele Leute einen Wohlklang und ihr Ertönen - auch am Abend - entspricht alter Tradition. Mehrheitsmeinungen in einer Gemeinde können sodann nicht ohne weiteres als Massstab für die Befindlichkeit der "Bevöl- kerung" dienen, da in der Regel nicht eine Mehrheit nahe bei einer Lärmquelle wohnt. "Bevölkerung" ist vielmehr im Sinn einer objektiven, durchschnittlichen Lärmempfindlichkeit zu verstehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Einschränkung der Nutzung von Weideglocken zur Tageszeit (inkl. Zeit von 18 bis 22 Uhr sowie Sonn- und Feiertage) im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht. 7 von 8 8 von 8