Sofern eine solche Reduktion der Betriebsdauer der Wärmepumpe in der Nacht technisch und tatsächlich möglich ist, sollte diese Massnahme ergriffen werden. In der erforderlichen Überarbeitung des Baugesuchs wird dies zu prüfen sein. Weitere lärmreduzierende Massnahmen können indes nicht gefordert werden, da sich solche als unverhältnismässig erwiesen. Die Beschwerdeinstanz teilt damit die Auffassung des Gemeinderats, dass dem Vorsorgeprinzip vorliegend grundsätzlich Genüge getan wurde und im Rahmen der erforderlichen Projektüberarbeitung – unter unveränderten Bedingungen – diesbezüglich auf weitere (bauliche) Massnahmen verzichtet werden kann. Stichwörter: Immissionen, Lärmimmissionen