Vorliegend liesse sich die Forderung nach weitergehenden schalldämmenden Massnahmen, die mit entsprechenden Kosten und weiteren Nachteilen für die Bauherrschaft verbunden sind, angesichts der kaum wahrnehmbaren Immissionen der Wärmepumpe auf den umliegenden Grundstücken jedenfalls nicht rechtfertigen. Die einzige, im Rahmen des Vorsorgeprinzips in Frage kommende und daher näher zu prüfende Massnahme ist die von der Abteilung für Umwelt BVU erwähnte betriebliche Regulierung (vgl. Amtsbericht, S. 3, Nr. 2). Sofern eine solche Reduktion der Betriebsdauer der Wärmepumpe in der Nacht technisch und tatsächlich möglich ist, sollte diese Massnahme ergriffen werden.