Soweit die Beschwerdeführenden die Ergreifung von Schalldämmungsmassnahmen wie die Versenkung in einen mit schallabsorbierendem Material ausgekleideten Lichtschacht sowie einen Kulissenschalldämpfer und eine Abschirmwand vor dem Lichtschacht verlangen, lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das Vorsorgeprinzip stützen. Wie vorstehend ausgeführt, können – wenn die Planungswerte eingehalten sind – nur dann weitere Massnahmen verlangt werden, wenn sich bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Andernfalls gelten diese nicht als wirtschaftlich tragbar.