Auf die übrigen Gebäudeseiten weist das Gebäude der Beschwerdegegner Wohnräume auf, die eine Einhaltung der Planungswerte diesen gegenüber erheblich erschweren. Selbst wenn die Einhaltung der Planungswerte auch auf den übrigen Gebäudeseiten möglich wäre, gilt aber zu berücksichtigen, dass das Vorsorgeprinzip nicht nur in Bezug auf die Nachbarschaft zu beachten ist, sondern – ebenso wie die Planungswerte – auch in Bezug auf die eigene Liegenschaft. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des optimalen Standorts einer Wärmepumpe nicht ausschliesslich auf die Interessen der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist, sondern auch die Interessen der Bauherrschaft selbst zu berücksichtigen sind.