Indessen wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG regelmässig konsumieren, weil mit diesen Werten – von der Immissionsseite her betrachtet – generell-abstrakt das wünschbare Mass an Vorsorge bestimmt wird (d.h. dem Vorsorgeprinzip ist Genüge getan). Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der Emissionsseite.