Beide Anforderungen gelten kumulativ. Letztlich bestimmt diejenige Anforderung das nötige Mass der Emissionsbegrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die strengere erweist. Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11 Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach Art. 11 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekriterium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwendung. Indessen wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art.