Es bedarf allerdings in jedem Fall einer Projektüberarbeitung, die über das hinausgeht, was noch als geringfügige Änderung (analog § 52 Abs. 1 VRPG) bezeichnet werden könnte. Hinzu kommt, dass es in erster Linie im Planungsermessen der Bauherrschaft liegt, welche Massnahme letztlich ergriffen wird. Ihr und nicht der Beschwerdeinstanz obliegt es, diesen Planungsspielraum auszufüllen. Der festgestellte Mangel kann daher nicht mittels Nebenbestimmung geheilt werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die erteilte Baubewilligung aufgrund des festgestellten Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften der LSV aufzuheben.