ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 44 und 51). Ganz entscheidendes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten mit der Behebung des Projektmangels bzw. der Realisierung der Auflage verbunden sind (vgl. BGer 1C_192/2009 vom 17. November 2009, E. 2.4). Das Vorgehen der Behörden hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Dieser Grundsatz als allgemeines verfassungs- und verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 108 la 216).