5 von 8 der jedoch geringfügig ist (BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017, E. 2.4 mit Hinweis; VGE III/127 vom 14. September 2017, S. 8). Muss das Projekt grundlegend überarbeitet werden, fällt eine Korrektur mittels Nebenbestimmung ausser Betracht. Welcher Fall zutrifft, ist nach qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des Gesamtbauvorhabens zu messen (VGE III/95 vom 07. Juli 2016, S. 21; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 44 und 51).