Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Baubewilligung muss nicht zwingend zu deren Aufhebung führen. Vorab ist daher im Folgenden zu klären, ob die Baubewilligung (von der Rechtsmittelinstanz) mit einer Nebenbestimmung (Auflage) ergänzt werden kann, die geeignet ist, den Projektmangel zu beseitigen. 6.3.2