Es handelt sich damit bei der fraglichen Küche ganz offensichtlich nicht um eine reine Arbeitsküche, sondern die Küche ist Teil des eigentlichen Wohnraums. Die Küche weist damit einen Wohnanteil auf und gilt gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV – wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten – als lärmempfindlicher Raum. Die Planungswerte sind damit auch im Bereich der Mitte des offenen Fensters der Küche einzuhalten. 6.2.3 Die Einhaltung der Planungswerte im Bereich des Küchenfensters beurteilte die Abteilung für Umwelt BVU wie folgt (vgl. Amtsbericht AfU, S. 2 f.):