Unbestritten ist, dass es sich beim Badezimmer und beim Treppenhaus nicht um lärmempfindliche Räume handelt (Art. 2 Abs. 6 LSV), hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es sich bei der Küche um einen lärmempfindlichen Raum handle. Gemäss LSV gälten lediglich Küchen ohne Wohnanteil als nicht lärmempfindlich, die Küche der Beschwerdegegner sei hingegen eine solche mit Wohnanteil, existiere doch zwischen "Küche" und "Essen" keine Tür (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 5). 6.2.2