USG und LSV unterscheiden nach dem Gesagten nicht nach Eigentumsverhältnissen, zumal diese in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Personen, inkl. Familien mit Kindern, nicht ausschlaggebend sind. Zum Schutz der Bewohner – auch seiner selbst – hat ein Hausbesitzer somit die gesetzlichen Vorgaben auch gegenüber dem eigenen Gebäude einzuhalten. 3 von 8 6.2 6.2.1