Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, insofern er als massgebliche Empfangs- und Messpunkte die Fenster lärmempfindlicher Räume auf den Baugrundstücken … berücksichtigt. Dass diese auf denselben Parzellen liegen wie die projektierten Wärmepumpen, entzieht sie dem Schutz der Lärmvorschriften nicht (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. März 2012 [VB.2011.00422/430], Erw. 7.2, in: BEZ 2012 Nr. 23, S. 17 ff.)."