Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13 – 15 USG). Der Bundesrat hat solche Werte für den Strassenverkehrslärm, den Eisenbahnlärm, den Lärm der Regionalflughäfen und Flugfelder, den Industrie- und Gewerbelärm, den Lärm von Schiessanlage sowie den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt (vgl. Anhänge 3–8 der LSV). Anhang 6 der LSV regelt den Lärm von Heizungs-, Lüftungsund Klimaanlagen (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 lit.