{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen-eine_2018-02-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-02-19-laermimmissionen-einer-luft-wasser-waermepumpe.pdf", "Checksum": "2a0ca273342409f92b86dbca19ac875a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.02.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.02.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.02.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6). - Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:15", "Checksum": "f1bfb0130ed9b3024163b0390934ff1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.02.2018\nRegeste:\nDie Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegenüber der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6). - Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).\n\nLärmimmissionen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe\n– Die Belastungsgrenzwerte gelten unabhängig der Eigentumsverhältnisse und sind auch\nbei selbst bewohnten Einfamilienhäusern gegenüber der eigenen Liegenschaft\neinzuhalten. (Erw. 6)\n– Definition einer \"Küche ohne Wohnanteil\" (Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV); offene Küchen, die Teil\ndes eigentlichen Wohnraums sind, gelten als lärmempfindliche Räume. (Erw. 6.2.2)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 19. Februar 2018\n(BVURA.17.185)\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Ausgangslage und Rügen\n\n5.1\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine geplante Luft-Wasser-\nWärmepumpe des Typs WPL 25 l-2 Set auf Parzelle X in A. Die Wärmepumpe soll in einem Abstand\nvon ca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes der Beschwerdegegner aufgestellt werden. Zur\nLiegenschaft der Beschwerdeführenden wird die Wärmepumpe einen Abstand von ca. 16 m\naufweisen.\n\nStrittig ist vorliegend, ob die Wärmepumpe die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung,\ninsbesondere jene der Lärmschutz-Verordnung, einhält.\n\n5.2\n\nDas Umweltschutzgesetz des Bundes bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer\nLebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1\nUSG). Zu solchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die durch den\nBau und den Betrieb einer Anlage erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten,\nVerkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind\nGeräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der\nLärm wird am Ort der Entstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission bezeichnet. Lärm\nmuss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11\nAbs. 1 USG) und zwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind unabhängig von der\nbestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als\ndies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; vgl. Art. 1\nAbs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; BGE 126 II 305 ff. und 118\nIb 238 sowie AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des Vorsorgeprinzips soll\ndie Umweltbelastung präventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze\ngehalten werden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle\nalles technisch-betrieblich Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in\njedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss (AGVE 1999, S. 273).\nDerartige Emissionsbegrenzungen können unter anderem baulicher oder betrieblicher Art sein\n(Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf\nUnternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert,\nbetrieben werden. Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das\nerwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen\nder allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (vgl. BGE 127 II 318 mit Hinweisen;\nBundesgericht, in: URP 17/2003, S. 356).\nIn einer zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu\nerwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung\nschädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist zu beachten, dass Art. 11 USG nicht\nunterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt\nsomit für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (vgl. BGE 120 Ib 436, E. 2a).\n\nFür den Bereich des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass es sich bei der in der\nLärmschutzverordnung und ihren Anhängen enthaltenen Belastungsgrenzwerten, d.h. den\nPlanungswerten und den Immissionsgrenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von\nArt. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt\nnicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11\nAbs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor der Umweltschutzgesetzgebung\nnicht schon deshalb zu bestehen, weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr\nist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV\ngenannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist\nnamentlich auch sicherzustellen, dass bloss unnötige Emissionen vermieden werden. Dies ist\nallerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengeren Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt\nwerden müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind jedenfalls geringfügige,\nnicht erhebliche Störungen hinzunehmen (vgl. BGE 126 II 307 ff.).\n\n5.3\n\nDie in Frage stehende Wärmepumpe stellt zweifellos eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7\nAbs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Weiter\nhandelt es sich um eine neue Einrichtung (vgl. Art. 25 USG und Art. 7 LSV), da sie nach dem\nInkrafttreten des Umweltschutzrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE\n123 II 325; URP 2002, S. 103 ff.; vgl. Art. 4 Abs. 4 LSV).\n\n"}