Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu verfügen sind (Erw. 3.5.2.1 am Ende). Diese liessen sich nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 318). Der Vogelbestand könnte zwar ohne grossen Aufwand zusätzlich reduziert werden. Eine weitere wesentliche Lärmsenkung wäre allerdings nur bei einer deutlichen zusätzlichen Reduktion des Vogelbestands möglich. … Eine weitere Reduktion des Bestands ist deshalb auch aufgrund des Vorsorgeprinzips nicht vorzusehen. Stichwörter: Lärmimmissionen; Reformatio in peius