Die angeordneten Massnahmen basieren auf dem Vogelbestand vom 6. August 2015. Sollte sich der Tierbestand inzwischen geändert haben, ist es die Pflicht der Beschwerdeführenden, die sich aus den obigen Erwägungen ergebende notwendige Reduktionen des Bestandes selbständig vorzunehmen. Ein allfälliger Ersatz von zukünftigen Abgängen des Vogelbestands ist zudem den gleichen