Eine Vollverkleidung der Voliere, wie sie die Beigeladene 2 in ihrem Eventualantrag fordert und nachträglich auch von den Beschwerdegegnern verlangt wird, erscheint von vorneherein ungeeignet. Auch ohne über eine entsprechende Kostenschätzung zu verfügen, ist offensichtlich, dass die Kosten für eine Volleinkleidung ausserordentlich hoch wären. Objektiv betrachtet wäre eine derartige Massnahme unverhältnismässig. Ob diese Beurteilung der subjektiven Haltung der Beschwerdeführenden entspricht, muss offen bleiben; sie haben sich zu den entsprechenden Anträgen nicht geäussert.