Nachdem unbestritten ist, dass tägliches Einfangen und Einsperren eines Teils der Vögel nicht möglich ist, sind entweder bauliche Massnahmen zu ergreifen oder es ist der Bestand zu reduzieren. Für den Lärmschutzexperten des BVU sind Lärmschutzmassnahmen aufgrund der Dimensionen der Voliere nicht vorstellbar. Auch vom Beschwerdeführer wird der mögliche Nutzen einer Lärmschutzwand bestritten. Eine Vollverkleidung der Voliere, wie sie die Beigeladene 2 in ihrem Eventualantrag fordert und nachträglich auch von den Beschwerdegegnern verlangt wird, erscheint von vorneherein ungeeignet.