Die Beschwerdegegner halten den Gutachten der Experten und der Wertung der Beschwerdeführenden eigene Recherchen im Internet entgegen. Nach Ansicht des BVU sind Ergebnisse dieser Recherchen als Entscheidhilfe jedoch wenig geeignet. So ist zum einen die Expertenqualität der Urheber der Beiträge nicht ersichtlich und zum andern sind die Lautäusserungen nicht nach einheitlichen Kriterien beurteilt, sondern mit unterschiedlichen Adjektiven umschrieben. Dies verunmöglicht eine einigermassen objektive und vergleichende Bemessung der Lautäusserungen. Die Ergebnisse der Internetrecherchen der Beschwerdegegner können deshalb nicht berücksichtig werden.