In der Folge verfügte er die Wegsperrung der betreffenden Tiere zu den sensiblen Tageszeiten. Die Beschwerdeführenden halten eine temporäre Wegsperrung derjenigen Tiere für ausreichend, deren Emissionen einen Wert von 3 oder grösser bei der Häufigkeit und 4 für die Intensität betragen. Begründet wird diese Haltung mit der Praktikabilität der Massnahme, da davon nur zwei Tiere statt elf betroffen wären. Mit der Anwendung der Vollzugshilfe des BAFU durch den Gemeinderat setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander.