Gestützt auf eine Selbstdeklaration der Tierhalter stellte er fest, dass nur wenige Tiere Lärm erzeugten. Er ging aufgrund seiner Feststellungen davon aus, dass sich die Beschwerdegegner insbesondere während der arbeitsfreien Zeit (Dämmerung, nach Feierabend und an den Wochenenden) durch Tiere gestört fühlen, welche häufig bis dauernd (gemäss Vollzugshilfe des BAFU Häufigkeit > 2) gut wahrnehmbare bis sehr laute Geräusche, Intensität > 2) von sich geben. In der Folge verfügte er die Wegsperrung der betreffenden Tiere zu den sensiblen Tageszeiten.