Zur Beurteilung der Lärmimmissionen aus privater Vogelhaltung berücksichtig die Vollzugshilfe folgende Faktoren bezüglich der Lärmquelle: Hauptstörungszeitpunkt, Wahrnehmbarkeit, Häufigkeit, Charakter des Lärms. Beim Empfänger der Immissionen werden berücksichtigt: Empfindlichkeitsstufe, sensible Personen, örtliche Gegebenheiten / Lärmvorbelastung. Die Vollzugshilfe stützt sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Einzelfallbeurteilungen von Lärmimmissionen (vgl. etwa BGE 126 II 366 ff., Erw. 3d sowie die vorstehenden Ausführungen). Für alle genannten Faktoren hält eine Excel-Tabelle eine Reihe von möglichen wählbaren Antworten bereit.