Weitere Abklärungen unter Nachbarn – wie sie die Beschwerdeführenden (Eigentümerin und Eigentümer der Voliere) in der Begründung ihres Rückweisungsantrags fordern, erscheinen deshalb kaum dazu geeignet, einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Ausserdem sind mit den Beschwerdegegnern und den Beigeladenen 1 (von den Immissionen Betroffene) nun immerhin zwei von vier direkten Anstössern der Parzelle mit der Voliere am Verfahren beteiligt. Eine Rückweisung würde zudem eine weitere Verlängerung des nun schon seit über zwei Jahren dauernden Immissionsschutzverfahrens bedeuten. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach zu verzichten.