Ob die Laute der exotischen Vögel im Sinn dieser Bestimmungen die Bevölkerung mehr als geringfügig stören, kann sich nicht allein nach dem Empfinden einzelner Nachbarn richten. Richtschnur ist vielmehr eine objektive Lärmempfindlichkeit. Die Beurteilung einer Störung kann sich nicht nach dem Empfinden einzelner – oder allenfalls sogar einer Mehrheit von – Nachbarn richten. Eine objektivierte Beurteilung ist in jedem Fall notwendig. Weitere Abklärungen unter Nachbarn – wie sie die Beschwerdeführenden (Eigentümerin und Eigentümer der Voliere) in der Begründung ihres Rückweisungsantrags fordern, erscheinen deshalb kaum dazu geeignet, einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen.