Lärmimmissionen einer rechtkräftig bewilligten Vogelvoliere – Nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen (Erw. 3.5.2) – Reformatio in peius auf Antrag der Beigeladenen (Erw. 3.5.2.2) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. Januar 2016 (BVURA.14.370) Aus den Erwägungen 3.5.2 Beurteilung der Lärmimmissionen 3.5.2.1 Lärmimmissionen von Tieren sind nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Voliere ausgehenden Emissionen gegen das Umweltschutzgesetz und seine Nebenerlasse verstossen.