{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-01-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen-eine_2016-01-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-01-05-laermimmissionen-ebvu.pdf", "Checksum": "e18a9023d1faf2e52fa224aba5a9073f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen einer rechtkräftig bewilligten Vogelvoliere"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen (Erw. 3.5.2) – Reformatio in peius auf Antrag der Beigeladenen (Erw. 3.5.2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "31b1b5683b0759b30ebebb3df5c41e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.01.2016\nRegeste:\n– Nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen (Erw. 3.5.2) – Reformatio in peius auf Antrag der Beigeladenen (Erw. 3.5.2.2).\n\nLärmimmissionen einer rechtkräftig bewilligten Vogelvoliere\n– Nachträgliche Beurteilung der Lärmimmissionen (Erw. 3.5.2)\n– Reformatio in peius auf Antrag der Beigeladenen (Erw. 3.5.2.2)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 5. Januar 2016\n(BVURA.14.370)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.5.2 Beurteilung der Lärmimmissionen\n\n3.5.2.1\n\nLärmimmissionen von Tieren sind nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen.\nNachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Voliere ausgehenden Emissionen gegen das Umweltschutzgesetz und seine Nebenerlasse verstossen.\n\nDas Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) will,\nentsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 der Bundesverfassung), den Menschen und\nseine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG).\nDas USG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz sein, das seinem Konzept\nnach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (Pra 80/1991, S. 179; BGE 124 II 233). In diesem\nSinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und\nwirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7\nAbs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie AGVE 2005,\nS. 174, je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles technisch-betrieblich\nMögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete\nUmweltgefährdung nachgewiesen sein muss (AGVE 2005, S. 174, AGVE 1999, S. 273). Derartige\nEmissionsbegrenzungen können u.a. baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c\nUSG; AGVE 2005, S. 174 f.). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen\nzugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden.\nGehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (vgl. dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] 2005, S. 174 ff.; BGE 127 II 318 mit Hinweisen).\n\nNachdem die Voliere 2012 erstellt wurde, gilt sie als neue Anlage im Sinne des USG (Art. 25 Abs. 1\nUSG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, LSV). Die Voliere\nmuss deshalb hinsichtlich Lärm den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV genügen,\ndas heisst die Vogelhaltung muss mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2005, Nr. 102, Erw. 5a; AGVE 2005, S. 174 ff.,\nErw. 3.3.1.). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das störende Vogelgezwitscher gestützt auf\ndas oben beschriebene Vorsorgeprinzip zusätzlich begrenzt werden muss.\n3.5.2.2\n\nOb die Laute der exotischen Vögel im Sinn dieser Bestimmungen die Bevölkerung mehr als geringfügig stören, kann sich nicht allein nach dem Empfinden einzelner Nachbarn richten. Richtschnur ist\nvielmehr eine objektive Lärmempfindlichkeit. Die Beurteilung einer Störung kann sich nicht nach dem\nEmpfinden einzelner – oder allenfalls sogar einer Mehrheit von – Nachbarn richten. Eine objektivierte\nBeurteilung ist in jedem Fall notwendig. Weitere Abklärungen unter Nachbarn – wie sie die Beschwerdeführenden (Eigentümerin und Eigentümer der Voliere) in der Begründung ihres Rückweisungsantrags fordern, erscheinen deshalb kaum dazu geeignet, einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Ausserdem sind mit den Beschwerdegegnern und den Beigeladenen 1 (von den\nImmissionen Betroffene) nun immerhin zwei von vier direkten Anstössern der Parzelle mit der Voliere\nam Verfahren beteiligt. Eine Rückweisung würde zudem eine weitere Verlängerung des nun schon\nseit über zwei Jahren dauernden Immissionsschutzverfahrens bedeuten. Auf eine Rückweisung an\ndie Vorinstanz ist demnach zu verzichten.\n\nFehlen wie vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss der Richter\nohne Rückgriff auf diese im Einzelfall auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Zonen, in der Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Schallpegelmessungen können möglicherweise eine gewisse\nHilfestellung geben; sie sind jedoch angesichts des Fehlens gesicherter Grenzwerte bloss von untergeordneter Bedeutung. Der Richter hat dabei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen.\n\nIm angefochtenen Entscheid stellt der Gemeinderat auf eine Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt ab (Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bern 2014). Zu ihrem\nrechtlichen Stellenwert äussert sich die Vollzugshilfe selber:\n\n"}