Der Gemeinderat weist allerdings zu Recht daraufhin, dass sich der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nach dem im Baugesuch bestimmt definierten Bauvorhaben richtet. So sieht auch das Baugesuch der Beschwerdeführerinnen einen konkret umschriebenen Standort für die beiden Wärmepumpen vor. Zwar steht es ihnen frei, Alternativstandorte zu evaluieren. Doch ist für eine Wärmepumpe, deren Lage vom Baugesuch abweicht, ein neues Baugesuch und Bewilligungsverfahren – unter Wahrung der Rechte der Betroffenen bzw. Einwendungsberechtigten – erforderlich (vgl. zur Veröffentlichung und Auflage § 60 BauG).