2 von 3 rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Neuevaluation alternativer Standorte geben müssen. Auch die Vorinstanz hätte dies feststellen und die mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 20. Oktober 2014 vorgeschlagenen Alternativstandorte in Heilung des Verfahrensmangels prüfen müssen. Sollte das Verwaltungsgericht ebenfalls auf die gebäudeeigenen Fenster abstellen, sei das Verfahren zumindest zur Beurteilung eines alternativen Standorts zurückzuweisen. 3.2.