Die Bewilligungsbehörde habe zu Unrecht keine Prüfung unter Anwendung des Vorsorgeprinzips vorgenommen, ob weitere, verhältnismässige und emissionsbegrenzende Massnahmen denkbar seien. Bei Abstellen auf die gebäudeeigenen, lärmempfindlichen Räume hätte die Erstinstanz den Beschwerdeführerinnen unter Wahrung des