Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, sie hätten schon zu früherem Zeitpunkt einen anderen Standort evaluiert, hätte die Bewilligungsbehörde nicht bestätigt, dass die Distanz zum Fenster der Nachbarliegenschaft entscheidend sei. Indem die Frage der massgeblichen Distanz erstmals vor Vorinstanz aufgeworfen worden sei, seien sie einer Instanz und eines ordnungsgemässen Verfahrens beraubt worden. Die Bewilligungsbehörde habe zu Unrecht keine Prüfung unter Anwendung des Vorsorgeprinzips vorgenommen, ob weitere, verhältnismässige und emissionsbegrenzende Massnahmen denkbar seien.