39 LSV anknüpft. Eine Einschränkung auf grundstücksübergreifende Lärmeinwirkungen findet sich im USG keine, was auch dem umweltrechtlichen Schutz der Betroffenen unabhängig davon dient, in welcher Art und Weise sie an Liegenschaften im Wirkungskreis der Lärmquelle berechtigt sind (z.B. bei Miete). Dafür spricht auch die Eingrenzung des Geltungsbereichs der LSV in ihrem Art. 1 Abs. 3 lit. a: Danach regelt die LSV (nur) den Schutz gegen in Betriebsarealen erzeugten Lärm nicht, soweit er auf Betriebsgebäude und Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt.