Die Beschwerdeführerinnen monieren dagegen, für die lärmschutzrechtliche Beurteilung sei die Distanz zum Fenster des nächstgelegenen Nachbargebäudes und nicht zum eigenen Fenster massgeblich. Dies ergebe sich auch aus der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 11. März 2013 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute ("Cercle Bruit"). Das USG bezwecke nicht, den Betreiber einer Anlage vor sich selbst zu schützen, sondern die Umwelt. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin 2 die Parterrewohnung im Haus 8b selbst bewohne. 2.4.