Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, dass an beiden Standorten der Planungswert von 45 dB(A) deutlich verletzt sei und keine Baubewilligung erteilt werden könne. Für die lärmtechnische Beurteilung erachtete sie die Schlafräume der Parterrewohnungen auf den beiden Bauparzellen selbst als nächstgelegene "lärmempfindliche Räume" (Art. 39 Abs. 1 LSV) für massgeblich (Distanz von ca. 3,5 m auf Parzelle 3188 bzw. 3,8 m auf Parzelle 3190). Die Grundstücksgrenzen seien ohne Bedeutung für die Beurteilung (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.). 2.3.