Im vorliegenden Fall kommt Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zur Anwendung, worin die Belastungsgrenzwerte von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen geregelt sind (Ziffer 1 Abs. 1 lit. e). Die streitbetroffenen Parzellen liegen in der Zone "W2, Wohnzone 2 Geschosse". Für diese gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) II (§ 7 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde A. vom 23. Oktober 2013). Damit betragen die Planungswerte bei Tag 55 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) (Anhang 6, Ziffer 2 LSV). Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. 2.2.