{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-07-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmimmissionen-eine_2015-07-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-07-15-vge-laermimmissionen.pdf", "Checksum": "66731045a4ac6732f7d05ab935490210"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmimmissionen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.07.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.07.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.07.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Planungswerte gelten unabhängig von Eigentumsverhältnissen und sind gegenüber lärmempfindlichen Räumen auch dann einzuhalten, wenn die Räume auf dem gleichen Grundstück liegen wie die lärmige Anlage (Erw. 2). 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Für Alternativstandorte ist ein neues Baugesuch einzureichen (Erw. 3).\n\nLärmimmissionen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe\n– Die Planungswerte gelten unabhängig von Eigentumsverhältnissen und sind gegenüber\nlärmempfindlichen Räumen auch dann einzuhalten, wenn die Räume auf dem gleichen\nGrundstück liegen wie die lärmige Anlage (Erw. 2).\n– Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem im Baugesuch\ndefinierten Bauvorhaben. Für Alternativstandorte ist ein neues Baugesuch einzureichen\n(Erw. 3).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/97 vom 15. Juli 2015 (WBE.2015.129)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n\n2.1.\n\nHauptstreitpunkt des Verfahrens bildet die Frage des Lärmschutzes.\n\nDie in Frage stehenden Luft/Wasser-Wärmepumpen stellen ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7\nAbs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) dar, bei\nderen Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Unabhängig von der bestehenden\nUmweltbelastung sind Emissionen in einer ersten Stufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und\nbetrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG). Darüber\nhinaus müssen die Anlagen in einer zweiten Stufe die festgelegten Grenzwerte für Lärm einhalten.\nIm vorliegenden Fall kommt Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;\nSR 814.41) zur Anwendung, worin die Belastungsgrenzwerte von Heizungs-, Lüftungs- und\nKlimaanlagen geregelt sind (Ziffer 1 Abs. 1 lit. e).\n\nDie streitbetroffenen Parzellen liegen in der Zone \"W2, Wohnzone 2 Geschosse\". Für diese gilt die\nEmpfindlichkeitsstufe (ES) II (§ 7 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde A. vom 23. Oktober\n2013). Damit betragen die Planungswerte bei Tag 55 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) (Anhang 6, Ziffer\n2 LSV). Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster\nlärmempfindlicher Räume ermittelt.\n\n2.2.\n\nDie Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, dass an beiden Standorten der Planungswert\nvon 45 dB(A) deutlich verletzt sei und keine Baubewilligung erteilt werden könne. Für die\nlärmtechnische Beurteilung erachtete sie die Schlafräume der Parterrewohnungen auf den beiden\nBauparzellen selbst als nächstgelegene \"lärmempfindliche Räume\" (Art. 39 Abs. 1 LSV) für\nmassgeblich (Distanz von ca. 3,5 m auf Parzelle 3188 bzw. 3,8 m auf Parzelle 3190). Die\nGrundstücksgrenzen seien ohne Bedeutung für die Beurteilung (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.).\n\n2.3.\n\nDie Beschwerdeführerinnen monieren dagegen, für die lärmschutzrechtliche Beurteilung sei die\nDistanz zum Fenster des nächstgelegenen Nachbargebäudes und nicht zum eigenen Fenster\nmassgeblich. Dies ergebe sich auch aus der Vollzugshilfe 6.21 \"Lärmtechnische Beurteilung von\nLuft/Wasser-Wärmepumpen\" vom 11. März 2013 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute\n(\"Cercle Bruit\"). Das USG bezwecke nicht, den Betreiber einer Anlage vor sich selbst zu schützen,\nsondern die Umwelt. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin 2 die\nParterrewohnung im Haus 8b selbst bewohne.\n2.4.\n\nDas Umweltschutzgesetz soll, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den\nMenschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1\nAbs. 1 USG). Die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen soll dazu beitragen, die Gesundheit von\nMenschen, Tieren und Pflanzen zu erhalten (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum\nUmweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 1 N 18 f.). Lärmbezogen im\nZentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und \"Umgebung\" (vgl. etwa\nArt. 20 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 USG). Vor diesem Zweckhintergrund orientieren sich die öffentlichrechtlichen Lärmschutzvorschriften des USG – anders als das Privatrecht und sein Schutz vor\nübermässigen Immissionen auf das \"Eigentum der Nachbarn\" (Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) – nicht an sachenrechtlichen\nEigentumsgrenzen (siehe ROBERT W OLF, Kommentar USG, Art. 25 N 59 ff.). Anderes ergibt sich auch\nnicht aus der Formulierung des Orts zur Ermittlung von Lärmimmissionen (Art. 39 LSV) oder der\nLegaldefinition von lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV), an welche Art. 39 LSV anknüpft.\nEine Einschränkung auf grundstücksübergreifende Lärmeinwirkungen findet sich im USG keine, was\nauch dem umweltrechtlichen Schutz der Betroffenen unabhängig davon dient, in welcher Art und\nWeise sie an Liegenschaften im Wirkungskreis der Lärmquelle berechtigt sind (z.B. bei Miete). Dafür\nspricht auch die Eingrenzung des Geltungsbereichs der LSV in ihrem Art. 1 Abs. 3 lit. a: Danach\nregelt die LSV (nur) den Schutz gegen in Betriebsarealen erzeugten Lärm nicht, soweit er auf\nBetriebsgebäude und Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt. Dass die Eigentumsgrenzen\nmassgeblich wären, ergibt sich entgegen den Beschwerdeführerinnen auch nicht aus der\nVollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Umweltschutzfachleute vom 11. März 2013 (S. 5), weil\nsich diese nicht spezifisch mit der Problematik lärmempfindlicher Gebäude auf dem Grundstück der\nlärmigen Anlage auseinandersetzt.\n\n"}