(ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich