Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT