Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.