{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2019-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_L-rmgutachten_2019-01-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2019-01-04-ebvu-laermgutachten.pdf", "Checksum": "86de8798d181278ed3c76a262657ab11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lärmgutachten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.01.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.01.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.01.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "649164246fe372df5d5d33a502007154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.01.2019\nRegeste:\nDie Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage.\n\nLärmgutachten\n– Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der\nInhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Januar 2019 (EBVU 18.684)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\nIm Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohnergemeinde angehobenen Immissionsklageverfahrens beauftragte der Gemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens. Am 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten Recycling-Sammelstelle. Im angefochtenen Beschluss überwälzte der Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die\nExpertise von Fr. 6'732.05 zu ⅔, somit Fr. 4'488.00 auf den Beschwerdeführer. …\n3.1 § 31 Abs. 4 VRPG\nZuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie\nbei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 EG UWR).\nEr nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen\nzur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24\nAbs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass\ndas erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2\nVRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.\nIn Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang\ndes Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für\ndie Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH,\nKommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit\nzahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch\nAbklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen\nanfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde\nerteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in\njedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen\nsollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des\nVerursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU\n13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November\n2015).\n\nStichwörter: Immissionen, Lärm, Gutachten\n"}