Lärmgutachten – Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Januar 2019 (EBVU 18.684) Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage Im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohnergemeinde angehobenen Immissi- onsklageverfahrens beauftragte der Gemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutach- tens. Am 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten Recycling-Sammelstelle. Im ange- fochtenen Beschluss überwälzte der Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die Expertise von Fr. 6'732.05 zu ⅔, somit Fr. 4'488.00 auf den Beschwerdeführer. … 3.1 § 31 Abs. 4 VRPG Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Um- weltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Er- füllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden An- lage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu ver- pflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtspre- chung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsge- richts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015). Stichwörter: Immissionen, Lärm, Gutachten