4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über die Kostentragung gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid und dem Entscheid über das Projekt zuzustellen, jedoch mit separater Post (vgl. vorstehend Erwägung 11). Stichwörter: Fernmeldedienst; Leitungen (Kostentragung) 15 von 15