2. a) Die Kosten der Verlegung der Leitung der Swisscom (Schweiz) AG werden von der Gesuchstellerin Swisscom (Schweiz) AG getragen. b) Es wird festgestellt, dass sich der Kanton Aargau gemäss der Einigung vom 8./11. November 2013 (vgl. vorstehend Beschluss Ziffer 1) im Fall einer gemeinsamen Nutzung der neuen Rohrleitungsanlagen (mit einer neuen Medienleitung des Kantons) grundsätzlich zu ein Drittel an den Baukosten für die vorgezogenen Werkleitungsarbeiten (Grabarbeiten, Belagsinstandstellung, Schächte) beteiligen wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin Swisscom (Schweiz) AG auferlegt.