Während das Einwendungsverfahren kostenlos ist, handelt es beim vorliegenden Gesuchsverfahren um eine kostenpflichtige Aufsichts- und Vollzugstätigkeit zur Verwaltung der Kantonsstrassen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977; § 101 BauG). Die Verfahrenskosten einschliesslich der Kanzleigebühr sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 11. Zustellung des Entscheids