Der zu beurteilende Antrag der Gesuchstellerin erfolgte innerhalb der Einwendung vom 11. September 2012 gegen das Strassenbauprojekt. Mit der Einwendung und mit ihrer früheren Stellungnahme vom 31. Januar 2008 verwies die Gesuchstellerin auf ihr erstes Gesuch vom 11. Dezember 2006. Darin verlangte sie im Streitfall eine anfechtbare Verfügung gemäss (heutigem) Art. 76 Abs. 1 FDV.