Die Amphibienschutzmassnahmen, welche die Leitungsverlegung (mit-)auslösen, sind notwendiger Teil des Strassenbauprojekts und wären auch für sich allein eine zulässige beabsichtigte geänderte Nutzung des Grundstücks, die eine Verlegung der Leitung auf Kosten der Gesuchstellerin nach sich zieht. Der Amphibienschutz beziehungsweise die Amphibien sind offensichtlich auch keine Dritten gemäss Art. 76 Abs. 3 FDV, die eine angemessene Beteiligung an den Kosten erfordern würden. Dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenpflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 76 Abs. 2 FDV vorliegt, macht die Gesuchstellerin zu Recht nicht geltend. 10. Kosten des Verfahrens