Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellerin die Kosten der Verlegung ihrer (ohne Bewilligung und Vertrag errichteten) Leitung zu tragen hat. Es liegt ein Regelfall gemäss Art. 76 Abs. 2 FDV vor. Dieser ist das Pendant zum Recht der Gesuchstellerin gemäss Fernmeldegesetzgebung, den öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 35 Abs. 4 FMG). Die Amphibienschutzmassnahmen, welche die Leitungsverlegung (mit-)auslösen, sind notwendiger Teil des Strassenbauprojekts und wären auch für sich allein eine zulässige beabsichtigte geänderte Nutzung des Grundstücks, die eine Verlegung der Leitung auf Kosten der Gesuchstellerin nach sich zieht.